Zwingenberg (Bergstraße) — Wappen Deutschlandkarte … Deutsch Wikipedia
Morgengabe — Morgengabe, dasjenige Vermögen, welches der Ehemann der Neuvermählten am Morgen nach der Brautnacht zum vollen Eigenthum anweist od. übergibt. Schon nach dem Rechte des Mittelalters ist die M. nur ein freiwilliges Geschenk des Ehemannes, woran… … Pierer's Universal-Lexikon
Sattelhöfe — (Sattelfreie Güter, Sattellehn, Sattelgüter), eine besondere Art von ländlichen Gutscomplexen, welche eine Mittelstellung zwischen den eigentlichen Ritter u. Bauerngütern bilden, kommen aber je nach der Landesgewohnheit in den einzelnen Gegenden… … Pierer's Universal-Lexikon
Schöppe — Schöppe, 1) im Mittelalter die ungelehrten, unmittelbar aus dem Volke od. aus den Schöffenbaren (s.d.) genommenen Urtheiler in den verschiedenen Gerichten, welche unter dem Vorsitz des Richters, welcher nur die Verhandlungen leitete u. zuweilen… … Pierer's Universal-Lexikon
Stadtrechte — Stadtrechte, eine besondere Art der mittelalterlichen Quellen des Deutschen Rechtes, welche sich dadurch bildete, daß in den von dem allgemeinen Landrecht u. der Landesgewohnheit eximirten Städten über die Verhältnisse des städtischen Verkehres,… … Pierer's Universal-Lexikon
Zins — (Pacht, lat. Census), 1) im Allgemeinen eine regelmäßig wiederkehrende Abgabe, welche von einer Person als solcher od. wegen des Besitzes u. der Nutzung eines Grundstückes, an welchem die Verpflichtung zur Leistung haftet, entrichtet werden muß;… … Pierer's Universal-Lexikon
Zinsen — (lat. Usurae, Foenus, griech. Τόκος), sind eine Vergütung, welche Jemandem für die von ihm gewährte od. ihm vorenthaltene Nutzung einer Quantität vertretbarer Sachen, nach Verhältniß des Betrags u. der Zeitdauer, in gleichartiger Leistung zukommt … Pierer's Universal-Lexikon
Diebstahl — (Rechtsw.), die widerrechtliche Besitzergreifung von einer fremden beweglichen Sache aus dem Gewahrsam eines Andern mit der Absicht, dieselbe sich anzueignen, ohne jedoch eine zu diesem Zwecke vorausgegangene Bedrohung od. begleitende… … Pierer's Universal-Lexikon
Gütergemeinschaft [2] — Gütergemeinschaft, eheliche, das Rechtsverhältniß, welches unter Ehegatten bezüglich ihres Vermögens in der Weise besteht, daß entweder alle von beiden Ehegatten in die Ehe gebrachten od.[796] während derselben erworbenen Güter, od. doch… … Pierer's Universal-Lexikon